§ 1

Der Name des Vereins lautet: „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“. Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name lautet nach der Eintragung: „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ e.V.

 

Sitz der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ ist Weimar.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Sinn und Ziel der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ ist es, das Vermächtnis und Glaubenszeugnis Pfarrer Paul Schneiders, dem „Prediger von Buchenwald“, wach zu halten, zu pflegen, die Auseinandersetzung mit seiner geistigen und geistlichen Lebens- und Glaubenshaltung zu fördern und sein konsequentes Christuszeugnis an Gemeinde, Kirche und Gesellschaft heute so zu vermitteln, dass es Menschen in ihrem täglichen Denken und Handeln ermutigt und zugleich hinterfragt.

 

Die „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ baut ein Material-und Informationszentrum auf und führt es ständig fort.

 

Die Gesellschaft fördert und unterstützt die Durchführung von Studien und Projekten über Paul Schneider selbst, sein Umfeld und seine Wirkung, sowie die Kommunikation aller seinem Anliegen verbundenen Menschen, Gemeinden, Schulen und Institutionen.

 

 

§ 3

Mitglied der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ kann werden, wer bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern und ideell und materiell zu unterstützen. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Auf Vorschlag des Vorstandes oder Antrag von Mitgliedern an den Vorstand kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.

 

 

§ 4

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten; zusätzliche Spenden von Mitgliedern und Sponsoren zur Unterstützung der Arbeit sind möglich.

Die Arbeit der Mitglieder in der Gesellschaft ist ehrenamtlich.

 

 

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:

     

  1. 1. freiwilligen Austritt
  2. 2. Ausschließung
  3. 3. Tod
  4.  

Die Austrittserklärung ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich per Einschreiben zuzusenden.

 

Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Vereinsziele kann ein Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung auf dessen Beschluss ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ weder eingezahlte Mitgliedsbeiträge zurück noch Anteile am Vermögen.

 

 

§ 6

Organe der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ sind:

     

  1. 1. die Mitgliederversammlung
  2. 2. der Vorstand

 

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     

  1. 1. Wahl des Vorstandes
  2. 2. Vorzeitige Abberufung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes wegen schwerwiegender Pflichtverletzung
  3. 3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  4. 4. Bestimmung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  5. 5. Satzungsänderungen
  6. 6. Vorschläge und Festlegungen der Arbeitsvorhaben
  7. 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. 8. Ausschluss von Mitgliedern
  9. 9. Auflösung der Gesellschaft

 

Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Andere Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der zur Mitgliederversammlung Anwesenden gefasst.

 

Auch ohne Mitgliederversammlung kommt ein gültiger Beschluss zustande, wenn 2/3 der Mitglieder der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ schriftlich inhaltlich übereinstimmende Erklärungen abgeben.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Vollmacht gilt nur für die derzeitige Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung findet in unregelmäßigen Abständen bzw. nach Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand lädt mindestens drei Wochen vorher schriftlich ein. Tagesordnungspunkte und Ort der Versammlung sind bekanntzugeben.

 

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einberufen.

 

 

§ 8

Der Vorstand besteht aus sieben Personen: dem Vorsitzenden, dessen zwei Stellvertretern und dem Schriftführer, die von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt werden; je ein Vorstandsmitglied wird von der Evangelischen Kirche im Rheinland, von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und von Familie Schneider für jeweils vier Jahre entsandt.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Der Vorstand leitet den Verein, beschließt über die Verwendung der Mittel für die Erfüllung der Zwecke der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ und erteilt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

Bis zu einer Neuwahl nach Ablauf der Amtszeit übt der bisherige Vorstand seine Funktion weiter aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung bis zum Ende der laufenden Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

Der/Die Vorsitzende, der/die 1. und 2. StellvertreterIn vertreten je einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§ 9

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter zu unterschreiben.

 

 

§ 10

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.

Alle Gelder dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 11

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der „Pfarrer-Paul-Schneider-Gesellschaft“ fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 12

Die Satzung wurde am Sonntag, 11. Mai 1997 in Weimar beschlossen.